Beim Verwarnungsgeld handelt es sich um eine Geldbuße. Es wird üblicherweise angeboten, wenn eine mündliche oder schriftliche Verwarnung wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit erteilt wird. Die mögliche Höhe des Verwarnungsgeldes ist gesetzlich geregelt und liegt gemäß § 56 des Ordnungswidrigkeitsgesetztes (OWiG) zwischen fünf und 55 Euro. In welcher Höhe ein Verwarnungsgeld für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall fällig wird, ist in Deutschland im Bußgeldkatalog geregelt, der bundesweit gültig ist.
Beispiele für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die eine Verwarnung samt Verwarnungsgeld ausgesprochen werden kann, sind:
- Unzulässiges Anhalten oder Parken eines Fahrzeugs
- Geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten
- Erforderlichen Mindestabstand geringfügig unterschritten
- Blinker nicht ordnungsgemäß gesetzt
- etc.
Erhebung eines Verwarnungsgeldes
Begeht ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit kann dafür von einem Polizeibeamten oder anderen befugten Personen eine Verwarnung erteilt werden. Diese Verwarnung kann mündlich geschehen, etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Alternativ kann eine Verwarnung auch schriftlich erteilt werden. Das ist zum Beispiel besonders häufig der Fall, wenn im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung eine leichte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ermittelt wurde. Im Zusammenhang mit der Verwarnung kann, muss aber nicht in allen Fällen, ein Verwarnungsgeld angeboten werden.
Der Betroffene kann das Verwarngeld bei einer mündlichen Verwarnung bar zahlen. Kann er nicht direkt zahlen oder erfolgte die Verwarnung schriftlich, kann der fällige Betrag innerhalb einer Zahlungsfrist von sieben Tagen beglichen werden. Mit der Zahlung erkennt der Betroffene die Verwarnung an und das Verfahren ist erledigt. Das bedeutet auch, dass eine spätere Beanstandung oder Überprüfung nicht mehr möglich ist.
Umwandlung in Bußgeldverfahren
Der Betroffene kann jedoch die Verwarnung auch ablehnen. Etwa wenn er sie für ungerechtfertigt hält. In diesem Fall wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet, in dem über den Vorwurf entschieden wird. Anders als gegen die Verwarnung kann gegen ein Bußgeldverfahren rechtlich vorgegangen werden. Ein Bußgeldverfahren wird auch immer dann eingeleitet, wenn das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist von sieben Tagen gezahlt wird. Durch das eingeleitete Bußgeldverfahren können den Betroffenen zusätzliche Kosten durch Verwaltungsgebühren entstehen.
Keine Punkte bei Verwarngeldverfahren
Wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis 55 Euro ausgesprochen, werden grundsätzlich keine Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen. Dies geschieht erst bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden und gleichzeitig eine Gefährdung der Sicherheit darstellen.
In Zweifelsfällen einen Anwalt aufsuchen
In vielen Fällen kann es das Einfachste sein, ein Verwarnungsgeld zu zahlen. Insbesondere, wenn es sich um geringe Beträge handelt. Andererseits sollte ein zu Unrecht ausgesprochenes Verwarnungsgeld nicht widerspruchslos hingenommenwerden.
Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwarnungsgeldes haben, wenden Sie sich einfach an unsere kostenlose telefonische Erstberatung! Wir erläutern Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll und angemessen ist.