Fragen

In welchen Fällen können Sie mir weiterhelfen?

Als etablierte Anwaltskanzlei mit jahrelanger Erfahrung und Spezialisierung im Verkehrsrecht und Arbeitsrecht können wir Ihnen in allen Streitfällen und Vorwürfen von Verstößen rund um den Straßenverkehr und Arbeitsrecht weiterhelfen. Regelmäßig ist das der Fall bei:

  • Rotlichtverstößen (Rote Ampel überfahren)
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Alkohol oder Drogen am Steuer
  • Klärung der Schuldfrage bei Unfällen
  • Durchsetzung eines angemessenen Schadensersatzes bei Unfällen
  • Abfindung
  • Abmahnung
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigungsfrist

Ihnen wird ein anderer Verstoß vorgeworfen? Dann zögern Sie nicht und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung! Unsere Experten sagen Ihnen, was wir in Ihrem Fall unternehmen können.

Fälle bei denen wir nicht helfen können.

Es gibt bestimmte Situationen, in denen auch wir als Anwaltskanzlei Ihnen (noch) nicht weiterhelfen können. Ganz einfach deshalb, weil keine entsprechenden Rechtsmittel eingelegt werden können. Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Verwarngeldern
  • Zeugenfragebögen/Fragebögen zur Fahrerermittlung
  • Anhörungsbögen an Sie als Firmeninhaber und Halter eines Firmenfahrzeuges

Bei Verwarngeldern besteht grundsätzlich erst einmal keine Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Bezahlen Sie das Verwarngeld nicht innerhalb der Frist, wird es in ein Bußgeldverfahren umgewandelt.

Bei Zeugenfrage- und Anhörungsbögen werden Sie aufgefordert, Angaben zu einer Situation zu machen. Etwa, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug gefahren ist. Grundsätzlich sind sie verpflichtet die notwendigen Auskünfte zu erteilen, sofern sie sich nicht selbst belasten oder die betreffende Person mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist. Verweigern Sie als Firmeninhaber und Halter eines Firmenfahrzeugs die Auskunft, kann Ihnen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden.

In all diesen Fällen stellt ein mögliches Bußgeldverfahren einen Folgeschritt dar. Erst gegen einen Bußgeldbescheid können wir für Sie vorgehen.

Übernehmen Sie jeden Fall?

Wenn Sie sich mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung oder sogar einer Straftat an uns wenden, legen wir für Sie Widerspruch ein. Anschließend nehmen wir Einsicht in Ihre Akte und prüfen die Erfolgsaussichten eines weiteren Verfahrens. Dabei ziehen wir grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die in Ihrem Sinne sind. Wenn wir zu dem Schluss kommen, dass es keine Aussichten auf Erfolg gibt, lassen wir Sie dies wissen. In diesem Fall wäre ein weiteres Vorgehen nicht sinnvoll.

Bis wann muss ich Sie beauftragt haben?

In Ihrem Bußgeldbescheid wird Ihnen immer eine Frist mitgeteilt, bis zu der Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen können. Damit wir dies fristgerecht für Sie erledigen können, benötigen wir mindestens vier Arbeitstage. Sie sollten uns also spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist alle notwendigen Unterlagen zusammen mit einer anwaltlichen Vollmacht zur Verfügung stellen.

Widerspruch schon eingelegt

Als erfahrene Anwaltskanzlei können wir Ihnen zu jedem Zeitpunkt eines Verfahrens weiterhelfen – also auch, wenn Sie bereits Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt haben. Einfacherer und sicherer ist es, wenn Sie sich schon früher an uns wenden.

Erfolgsaussichten meines Verfahrens?

Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten für Ihr Verfahren können wir Ihnen geben, sobald wir Einsicht in Ihre Akte nehmen und den Sachverhalt beurteilen konnten. Je nachdem, wie schnell uns die Akte zur Verfügung gestellt wird, dauert es ungefähr vier bis sechs Wochen, bis wir Ihnen eine Einschätzung Ihres Falles geben können.

Ich habe vergessen, Unterlagen zu schicken

Sobald Sie uns mit Ihrem Fall beauftragen, prüfen wir immer zuerst die Vollständigkeit der Unterlagen und Ihrer Angaben. Sollten wir dabei feststellen, dass Unterlagen fehlen, oder wichtige Angaben unvollständig sind, melden wir uns umgehend bei Ihnen. Fehlende Angaben und Unterlagen können Sie uns auch jederzeit von sich aus zuschicken. Geben Sie in diesen Fällen bitte immer Ihre Fallnummer an. Die Fallnummer teilen wir Ihnen zu, sobald Sie uns mit Ihrem Fall beauftragen. Sie finden Sie in der Bestätigungsmitteilung, die Sie von uns erhalten haben.