Zu viel Alkohol getrunken und von der Polizei erwischt?
Wer unter Einfluss von Alkohol Auto fährt, gefährdet nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die Sicherheit oder sogar das Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Bereits bei geringen Alkoholmengen kann es zu Fahrfehlern kommen. Aus diesem Grund, wird das Fahren unter Alkoholeinfluss schwer geahndet. Neben hohen Geldstrafen, Punkten in Flensburg und Fahrverboten drohen in schweren Fällen von Trunkenheit am Steuer Entzug des Führerscheins oder sogar Haftstrafen.
Welche Regeln gelten?
Anders als in vielen anderen Ländern gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5 Promille. Das heißt, dass das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration bis zu diesem Wert straffrei bleibt, sofern der Fahrzeugführer noch fahrtüchtig ist, also noch keine Ausfallerscheinungen aufweist. Anders verhält es sich, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen aufweist. Eine sogenannte „relative Fahruntüchtigkeit“ liegt bei Promillewerten zwischen 0,3 und 1,09 Promille vor. Wie an den Werten zu erkennen ist, kann die Fahruntüchtigkeit bereits unter der zulässigen Höchstgrenze von 0,5 Promille gelten. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen aufweist oder Fahrfehler begeht. Dies kann von Person zu Person unterschiedlich der Fall sein. Wer als relativ fahruntüchtig eingestuft wird, muss mit einer Strafe rechnen.
Übersteigt die Blutalkoholkonzentration den Wert von 1,1 Promille gilt die betreffende Person als absolut fahruntüchtig. In diesem Fall spielt es keine Rolle mehr, ob Fahrfehler begangen werden oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen.
Sonderregeln
Während das Fahren unter Alkoholeinfluss bis zu einer gewissen Grenze straffrei bleibt, gelten seit 2007 für Fahranfängerverschärfte Regeln. Während der Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt eine Null-Promillegrenze, wie sie in vielen europäischen Ländern für alle Autofahrer gilt. Es herrscht also ein absolutes Alkoholverbot.
Spezielle Sonderregeln zur zulässigen Blutalkoholkonzentration gelten auch für Fahrradfahrer im Straßenverkehr. Sie können bis zu einem Promillewert von 1,6 Promille straffrei bleiben. Allerdings gilt auch hier, dass sie keine Ausfallerscheinungen aufweisen dürfen. Andernfalls gilt wie auch bei Autofahrer, dass Fahrradfahrer bereits ab 0,3 Promille mit einer Strafe rechnen müssen. Besitzt der Fahrradfahrer einen Führerschein, kann auch dieser entzogen werden. Dass Fahrradfahrer bis zu einem sehr hohen Promillewert straffrei bleiben können, wird damit begründet, dass sie anders als Autofahrer unter Alkoholeinfluss vor allem sich selber gefährden und keine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Diese Sichtweise ist jedoch durchaus umstritten.
Unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug eine Person am Straßenverkehr teilnimmt, sollte sie sich darüber im Klaren sein, dass die entscheidende Grenze von 0,3 Promille schon nach dem Genuss von geringen Mengen alkoholischer Getränke schnell erreicht und vor allem überschritten sein kann. Außerdem kann es schon bei geringen Blutalkoholkonzentrationen bereits zu ersten weniger auffälligen Einschränkungen und Ausfallerscheinungen kommen: Die Konzentrations- und vor allem auch die Reaktionsfähigkeit nimmt ab. Mit zunehmendem Alkoholpegel lassen gerade diese beiden Fähigkeiten rapide nach und weitere Ausfallerscheinungen kommen hinzu. Das Unfallrisiko nimmt mit steigendem Alkoholpegel enorm zu. So liegt die Unfallwahrscheinlich bei 0,5 Promille bereits bei dem Achtfachen und bei 0,8 Promille bereits bei dem 34-fachen des normalen Unfallrisikos im Straßenverkehr. Im Zweifelsfall gilt daher nach dem Genuss von Alkohol die klare Devise: Das Auto stehen lassen!
Nachweis von Alkohol
Der Nachweis von Alkohol findet in einem Alkoholtest statt. Dabei sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Verfahren zu unterscheiden:
- Messung mit einem elektronischen Messgerät, dass die Alkoholkonzentration im Atem einer Person misst
- Messung der Blutalkoholkonzentration durch Blutabnahme
Die Messung mit einem Atemalkoholmessgerät, auch als Alkomat bezeichnet, nehmen vor allem Polizeibeamte bei Verkehrskontrollen vor. Sie dient lediglich als erster Anhaltspunkt für den Grad der Alkoholisierung und damit der Feststellung eines Anfangsverdachtes für eine Straftat. Bei der Messung muss die betreffende Person lediglich in das Messgerät atmen, das dann sofort den entsprechenden Messwert ausgibt. Um eine Messung vornehmen zu dürfen, müssen die Polizeibeamten eine Auffälligkeit beobachtet haben. Das können sein:
- Eine riskante oder unsichere Fahrweise
- Sprachliche Ausfallerscheinungen oder der Geruch von Alkohol bei einer Straßenverkehrskontrolle
- etc.
Wird bei der Messung ein Wert in der Nähe des gesetzlichen Grenzwertes oder sogar darüber gemessen, wird eine anschließende Blutprobe angeordnet. Diese kann durch einen Arzt auf einer Polizeidienststelle oder auch in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Vor Gericht gilt nur das Ergebnis einer Blutprobe. Das Ergebnis einer Atemalkoholmessung ist gerichtlich nicht verwertbar.
Bußgeld bei Alkohol im Straßenverkehr
Die Anzahl der Unfälle sowie der dabei verletzten oder gar getötet Personen aufgrund von Alkohol am Steuer ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich rückläufig. Trotz dieser positiven Entwicklung liegt die Zahl der bei Alkoholunfällen getöteten Menschen immer noch bei 338 (Stand 2012). Das entspricht nahezu einem Toten pro Tag.
Dementsprechend hart wird das Fahren unter Alkoholeinfluss auch bestraft. Es stellt definitiv kein Kavaliersdelikt dar. Bis zu einem Promillewert von 1,09 handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Wer mit einem Promillewert von 1,1 oder mehr noch Auto fährt, begeht eine Straftat. Das Strafmaß für ein Vergehen richtet sich einerseits nach der Höhe des Promillewertes. Zusätzlich wird beim Strafmaß aber auch berücksichtigt, ob es sich um eine Wiederholungstat handelt. In diesem Fall wird das Strafmaß massiv angehoben. Folgende Strafen können verhängt werden:
- Bußgeld in Höhe von 500 bis 1.500 Euro
- Eintrag in Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg mit 2 bis drei Punkten
- Fahrverbot von ein bis drei Monaten
- Entzug des Führerscheins
- Freiheits-/Geldstrafe
- Medizinisch-psychologische Untersuchung
Strafen für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren
Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt im Straßenverkehr eine strikte Null-Promille-Regelung. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Strafe rechnen von:
- 250 Euro Bußgeld
- einem Punkt in Flensburg
- einer Nachschulung
- einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
Anwaltliche Hilfe angebracht
Obwohl eigentlich jeder Autofahrer um die Gefahren von Alkohol am Steuer weiß, kommt es immer wieder zu Verstößen gegen die geltenden Regeln und Vorschriften. Falsche Selbsteinschätzung und Leichtsinnigkeit, die mit steigendem Alkoholpegel fatalerweise zunimmt, sind häufige Ursachen.
Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes ist nicht zuletzt wegen der massiven Strafen anwaltlicher Beistand angebracht. Das gilt umso mehr, wenn der Verdacht von Verfahrensfehlern der Behörden besteht. Auch bei Alkoholmessungen kann es zu Fehlern kommen. Außerdem gelten strenge Vorschriften für Beamte, die leider auch nicht immer absolut korrekt eingehalten werden.
Nutzen Sie im Falle eines Falles unbedingt unsere kostenlose Erstberatung! Wir helfen Ihnen weiter und finden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung.