Farhverbot

Ein Fahrverbot kann Autofahrer schneller treffen als oft angenommen. Bei zahlreichen Verkehrsordnungswidrigkeiten schließen die Strafen neben Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister häufig nämlich auch ein Fahrverbot mit ein. Es kann für die Dauer von einem bis drei Monaten verhängt werden. Anders als beim Entzug der Fahrerlaubnis erhalten Betroffene nach Ablauf des Fahrverbotes ihren Führerschein jedoch automatisch zurück.

Wann werden Fahrverbote erteilt?

Fahrverbote werden in der Regel im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten erteilt. Insbesondere bei sehr schweren Ordnungswidrigkeiten. In der Regel stellen sie dann eine zusätzliche Strafe zu Bußgeld und Eintragung im Fahreignungsregister dar. Fahrverbote werden häufig erteilt bei:

  • Gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen (z. B. Überschreitung um mehr als 31 km/h innerorts oder mehr als 41 km/h außerorts)
  • Überfahren einer roten Ampel (z. B. mit Gefährdung oder wenn diese bereits länger als eine Sekunde rot geleuchtet hat)
  • Abstandsunterschreitungen (z. B. weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei mehr als 100 km/h)
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol (z. B. Verstoß gegen 0,5-Promillegrenze bis maximal 1,1 Promille ohne Gefährdung des Verkehrs)

Inkrafttreten des Fahrverbotes

Das Fahrverbot tritt in der Regel in Kraft, wenn der dazugehörige Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Wird ein Fahrverbot zum ersten Mal verhängt, oder liegt ein früheres Fahrverbot um mehr als zwei Jahre zurück, wird dem Betroffenen eine Frist von vier Monaten zugestanden. Er kann dann innerhalb dieses Zeitraums frei einen Zeitpunkt wählen, zu dem er seinen Führerschein abgibt. Spätestens muss er dies am letzten Tag vor Ablauf der Vier-Monats-Frist tun.

Wurde innerhalb der vergangenen zwei Jahre bereits ein Fahrverbot erteilt, gilt die Vier-Monats-Frist nicht und der Führerschein muss unverzüglich nach Inkrafttreten des Bußgeldbescheides abgegeben werden.

Abgabe des Führerscheins

Die Abgabe des Führerscheins stellt im Grunde mehr oder weniger einen symbolischen Akt dar. Das Fahrverbot tritt nämlich unabhängig davon in Kraft, ob der Fahrer noch im Besitz seines Führerscheins ist oder nicht. Dennoch verlangt das Gesetz, dass der Führerschein, also das Dokument, für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt wird. Dazu muss der Führerschein an die zuständige Behörde geschickt werden. Diese vermerkt die Dauer des Fahrverbotes und verwahrt das Dokument. Wer seinen Führerschein nicht freiwillig an die zuständige Behörde schickt, muss mit einer Beschlagnahmung rechnen.

Nähert sich das Fahrverbot seinem Ende, sendet die Behörde den Führerschein kurz vor Ende des Fahrverbotes wieder an den Besitzer zurück. In einem Begleitschreiben wird der genaue Zeitpunkt genannt, zu dem das Fahrverbot wieder aufgehoben wird.

Fahren ohne Führerschein

Wer nach der Rücksendung des Führerscheins aber noch vor Ende des Fahrverbotes wieder Auto fährt, macht sich des „Fahrens ohne Führerschein“ schuldig. Das gilt selbstverständlich auch, wenn der betroffene Fahrer während des Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt.

Bei drohendem Fahrverbot Anwalt aufsuchen

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, der auch ein Fahrverbot als Strafe einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorsieht, sollte sich in jedem Fall von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen. Ein Fahrverbot stellt eine empfindliche Strafe dar, die den Betroffenen deutlich in seiner Mobilität einschränkt. Gerade bei längeren Verboten, etwa von drei Monaten, können die Folgen enorm sein. Mit Hilfe eines Anwalts lässt sich prüfen, ob:

  • der Vorwurf einer Verkehrswidrigkeit gerechtfertigt und haltbar ist
  • Das Fahrverbot als Strafmaß angemessen ist
  • sich das Strafmaß abwandeln lässt

In vielen Fällen lässt sich mit Hilfe eines Anwaltes ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln.

Sollte Ihnen daher ein Fahrverbot drohen, zögern Sie nicht und nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Unsere Experten lassen sich Ihren Fall schildern und erklären Ihnen, welche Schritte notwendig und angemessen sind, damit Sie zu Ihrem guten Recht kommen.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert