TÜV und Fahrzeugpapiere

Wer in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss dafür einige Voraussetzungen erfüllen. Die betreffen zum einen den Fahrer und zum anderen das Fahrzeug. So muss der Fahrer zum Beispiel seine Fahrerlaubnis anhand eines Führerscheins belegen können. Für das Fahrzeug muss vor allem dessen Tauglichkeit und Zulassung für den Straßenverkehr belegt werden. Das geschieht mithilfe der notwendigen Fahrzeugpapiere.

Wer nicht über die notwendigen Unterlagen verfügt und Fristen für regelmäßige Sicherheitsuntersuchungen verstreichen lässt, läuft Gefahr, ein Bußgeld zu erhalten. Bei groben Verstößen drohen außerdem auch Punkte im Fahreignungsregister.

Unterlagen, die Autofahrer mit sich führen müssen

Um alle notwendigen Nachweise jederzeit im Straßenverkehr zum Beispiel bei Straßenverkehrskontrollen belegen zu können, müssen Autofahrer jederzeit bestimmte Unterlagen und Papiere im Straßenverkehr mit sich führen. Dazu gehören:

  • Gültiger Führerschein
  • Fahrzeugschein
  • Betriebserlaubnis für nachträglich veränderte Fahrzeugteile (gilt nur wenn entsprechende Veränderungen des Fahrzeugs stattgefunden haben. Etwa beim Tuning eines Fahrzeugs)

Vor jeder Fahrt sollte kontrolliert werden, ob alle notwendigen Unterlagen vollständig sind. Andernfalls drohen bei einer Verkehrskontrolle Bußgelder. Die Straßenverkehrsordnung sieht außerdem vor, dass alle Unterlagen im Originalmitgeführt werden müssen. Eine Kopie des Fahrzeugscheins reicht entgegen der landläufigen Meinung nicht aus, selbst wenn sie etwa von einem Notar beglaubigt wird.

An-, Ab- und Ummeldung von Fahrzeugen

Um ein Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen zu dürfen, muss es zuerst angemeldet werden. Dafür sind die örtlichen KFZ-Zulassungsstellen zuständig. Sie stellen die notwendige Betriebs- und Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug aus. Autofahrer haben mit der Zulassungsstelle vor allem zu tun bei:

  • Anmeldung
  • Ummeldung
  • Abmeldung

Eine Anmeldung findet immer dann statt, wenn ein Fahrzeug seinen Besitzer wechselt und dient unter anderem der Eintragung des neuen Halters im Fahrzeugschein und natürlich zu dessen Registrierung bei der Behörde. Zur Anmeldung werden insbesondre folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller und gültiger Personalausweise oder Reiseausweis, ggf. mit aktueller Meldebestätigung
  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) + Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II)
  • Kennzeichenschilder
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, die von der Kfz-Versicherung ausgegeben wird)
  • Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer

Über den genauen Ablauf einer Anmeldung und die notwendigen vorzulegenden Unterlagen informieren auch die zuständigen Zulassungsstellen. Dort können auch die genauen Öffnungszeiten und die anfallenden Gebühren erfragt werden.

Eine Ummeldung wird immer dann notwendig, wenn sich beim Halter eines Fahrzeugs relevante Veränderungen ergeben. Das ist in der Regel insbesondere bei Umzügen sowohl innerhalb des Zulassungsbezirkes als auch bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks notwendig. Im Gegensatz zur Anmeldung entfällt bei einer Ummeldung im gleichen Zulassungsbezirk die Vorlage des Versicherungsnachweises, der Kennzeichen und der Einzugsermächtigung. Alle andren Unterlagen müssen ebenfalls vorgelegt werden.

Wer sein Fahrzeug verkauft, verschenkt oder am Ende seiner Laufzeit bzw. nach einem Unfall verschrotten lässt, muss es abmelden. Auch dafür ist die Zulassungsstelle zuständig. In diesem Fall müssen vorgelegt werden:

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) + Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II)
  • Kennzeichenschilder
  • Schenkungsurkunde oder Kaufvertrag, sowie Übergabebestätigung der Papiere an den neuen Besitzer
  • Verwertungsnachweis bei endgültiger Abmeldung des Fahrzeugs

Hauptuntersuchung/TÜV und Abgasuntersuchung

Um die Verkehrstauglichkeit eines Fahrzeugs sicherzustellen, muss es regelmäßigen Untersuchungen unterzogenwerden:

  • Hauptuntersuchung
  • Abgasuntersuchung

Beide Untersuchungen müssen bei PKW im Abstand von zwei Jahren vorgenommen werden. Eine Ausnahme bilden Neuwagen, die erst nach drei Jahren zur ersten Untersuchung müssen. Die Hauptuntersuchung dient der technischen Prüfung. Dabei werden zahlreiche sicherheitsrelevante Faktoren genau kontrolliert. So zum Beispiel die einwandfreie Funktion und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für:

  • Beleuchtung
  • Bremsanlage
  • Räder
  • Fahrgestell
  • Lenkung
  • etc.

Obwohl sich für die Hauptuntersuchung landläufig auch die Bezeichnung TÜV eingebürgert hat, kann die Untersuchung außer beim TÜV auch bei anderen Anbietern wie zum Beispiel Dekra, GTÜ und anderen vorgenommen werden.

Während die Hauptuntersuchung dem Ausschluss von Sicherheitsmängeln dient, wird bei der Abgasuntersuchung geprüft, ob ein Fahrzeug noch alle gesetzlich festgelegten Abgaswerte einhält. Seit einiger Zeit wird die Abgasuntersuchung grundsätzlich im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt.

Sofern bei einer der Untersuchungen Mängel festgestellt werden, erhält der Halter einen Mängelbericht. Sind die Mängel behoben, kann die Untersuchung erneut durchgeführt werden. Werden keine oder nur sehr geringe Mängel entdeckt, entspricht das Fahrzeug den Sicherheitsvorschriften. Als Nachweis wird eine Plakette auf dem hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs angebracht. Bis 2010 erhielt ein Fahrzeug zwei Plaketten:

  • Eine Plakette für die bestandene Hauptuntersuchung auf dem hinteren Kennzeichen
  • Eine Plakette für die bestandene Abgasuntersuchung auf dem vorderen Kennzeichen

An der Plakette lassen sich sowohl das Jahr als auch der Monat ablesen, bis zu dem die Untersuchungen gültig sind. Die Jahreszahl steht in der Mitte der Plakette. Außen im Kreis sind die Monatszahlen angeordnet. Die Zahl, die oben steht, steht dabei für den Monat des entsprechenden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt muss das Fahrzeug erneut untersucht werden. Eine Überziehung dieser Frist ist bis maximal zwei Monate zulässig.

Strafen bei fehlerhaften Unterlagen oder Sicherheitsmängeln

Wird die Frist für die Haupt- und Abgasuntersuchung überschritten oder sind wichtige Änderungen nicht im Fahrzeugschein vermerkt, kann dies Bußgelder nach sich ziehen. Die Strafen können dabei sehr unterschiedlich ausfallen:

  • Bußgeld in Höhe von 15 Euro (Haupt- oder Abgasuntersuchung um zwei bis vier Monate überzogen oder neue Anschrift nicht im Fahrzeugschein vermerkt etc.)
  • Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister (Haupt- oder Abgasuntersuchung um mehr als acht Monate überzogen)

Anwalt einschalten

Werden Fahrzeugpapiere nicht mitgeführt, sind diese nicht auf dem aktuellen Stand oder wurden die notwendigen Untersuchungen nicht vorgenommen, kann dies einen Bußgeldbescheid zur Folge haben. Neben Bußgeldern können diese auch einen Punkt im Fahreignungsregister vorsehen. Auch wenn der Bußgeldkatalog keine Fahrverbote vorsieht, kann ein solcher Eintrag letztendlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn bereits sieben Punkte im Register stehen. Spätestens in diesem Fall sollte ein erfahrener Verkehrsanwalt aufgesucht werden.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben – egal ob mit oder ohne Eintrag im Fahreignungsregister – nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung! Unsere Experten erklären Ihnen, welche Maßnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sind, um Schlimmeres abzuwenden.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

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