Halten und Parken

Bei „Straßenverkehr“ denken die meisten Autofahrer wahrscheinlich zuerst einmal ans Fahren. Aber genauso wie das Fahren spielt auch das Halten und Parken eine wichtige Rolle im Straßenverkehr. Zahlreiche Regeln dienen dazu, genau festzulegen, wann, wo und wie gehalten oder geparkt werden darf. Außerdem sind Halten und Parken nicht ein und dasselbe.

Die Konsequenzen der mitunter recht komplizierten Regeln, bekommen die meisten Autofahrer gerade in Großstädten schnell zu spüren. Froh, endlich einen Parkplatz gefunden zu haben, folgt der Frust oft bei der Rückkehr zum Auto – in Form eines Strafzettels hinter dem Scheibenwischer. Im schlimmsten Fall ist das abgestellte Fahrzeug bei der Rückkehr sogar verschwunden, weil es abgeschleppt wurde. Solche Konsequenzen sind nicht nur ärgerlich, sondern auch ziemlich teuer.

Halten und Parken – was ist der Unterschied?

Halten und Parken – im alltäglichen Sprachgebrauch werden sie häufig gleichwertig verwendet. Verkehrstechnisch und auch rechtlich sind es jedoch zwei sehr unterschiedliche Dinge. Zwei Aspekte machen den Unterschied aus:

  • Der Fahrer verlässt das Auto
  • Dauer der Haltezeit

Als Halten gilt die gewollte Fahrtunterbrechung für höchstens drei Minuten. Außerdem darf sich der Fahrer nicht vollständig vom Auto entfernen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er nicht aussteigen darf. Sowohl das Aussteigen als auch das Entfernenvom Auto sind grundsätzlich während des Haltens zulässig. Vorraussetzung: Der Fahrer muss das Fahrzeug und auch den Verkehr im Sichtfeld behalten, um unverzüglich zurückzukehren und gegebenenfalls auch eingreifen zu können. Wichtig ist bei der Definition außerdem, dass es sich um ein freiwilliges, beabsichtigtes Halten handelt. Das unfreiwillige anhalten im Straßenverkehr, etwa an einer Kreuzung oder Ampel gilt nicht als halten.

Als Parken gilt den beiden Kriterien zufolge das Abstellen des Fahrzeugs für einen unbestimmten Zeitraum, sofern es länger als drei Minuten dauert oder der Fahrer sich vollständig vom Fahrzeug entfernt. Es reicht dabei, dass eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Auch wer sein Fahrzeug für mehr als drei Minuten abstellt und dabei in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, parkt daher automatisch nach Ablauf der drei Minuten.

Halten, wo ist es erlaubt und wo nicht?

Halten ist grundsätzlich überall dort erlaubt, wo es nicht explizit durch Vorschriften, Regeln oder Zeichen verboten ist. Verboten ist das Halten zum Beispiel:

  • Auf Bahnübergängen
  • Vor oder in Feuerwehrzufahrten, die entsprechend gekennzeichnet sind
  • An unübersichtlichen oder engen Straßenstellen und scharfen Kurven
  • Auf Autobahnen und Kraffahrtstraßen
  • Überall dort, wo es durch Verkehrszeichen ausdrücklich verboten ist

Parken, wo ist es erlaubt und wo nicht?

Für das Parken eines Fahrzeuges gilt der gleiche Grundsatz, wie für das Halten: „Es ist überall dort erlaubt, wo es nicht durch entsprechende Vorschriften, Regeln oder Verkehrszeichen und Markierungen ausdrücklich verboten ist.“ So ist das Parken zum Beispiel grundsätzlich nicht erlaubt:

  • Wo es durch Verkehrszeichen verboten ist
  • In Kreuzungs- und Einmündungsbereichen bis zu fünf Meter von den jeweiligen Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • Vor Bordsteinabsenkungen und Ein- und Ausfahrten von Grundstücken
  • Wo bereits ein Halteverbot gilt

Strafen bei unerlaubtem und falschem Parken und Halten

Sowohl beim Halten als auch beim Parken gelten einige Grundsätze. Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, kann auch bei grundsätzlich erlaubtem Halten oder Parken ein Strafzettel wegen Falschparkens oder sogar das Abschleppen drohen. Folgende Vorgaben gelten beim Parken und Halten auf jeden Fall:

  • Halten und parken muss grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand stattfinden (Ausnahmen: Einbahnstraßen und wenn am rechten Straßenrand Schienen verlaufen). Ist ein Seiten- oder Parkstreifen vorhanden, muss dieser beim Parken genutzt werden.
  • Das Halten und Parken in zweiter Spur ist verboten. Ausnahmen gelten für Taxen, sofern keine Verkehrsteilnehmer gestört oder behindert und auch ein- und aussteigende Fahrgäste nicht gefährdet werden
  • Platzsparend halten und parken

Wer diese Grundsätze missachtet, oder sich über Park- und Halteverbote hinwegsetzt muss in den meisten Fällen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 35 Euro rechnen. In einigen besonders schweren Fällen kann das Bußgeld auch höher ausfallen. Außerdem droht in folgenden Fällen ein Punkt im Fahreignungsregister:

  • Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen – 60 Euro + 1 Punkt
  • Parken an Engstellen mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen – 65 Euro + 1 Punkt
  • Parken auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen – 70 Euro + 1 Punkt

Auf keinen Verstoß gegen Park- und Halteregeln steht das Abschleppen eines Fahrzeuges als konkrete Strafe. Ob ein Fahrzeug bei Regelverstößen durch eine Behörde abgeschleppt wird, ist reine Ermessenssache der Verantwortlichen. Je gravierender ein Verstoß ist, desto höher ist aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass abgeschleppt wird. Das gilt insbesondere, wenn Ein- und Ausfahrten durch das Parken blockiert werden oder Feuerwehrausfahrten verstellt werden.

Geparkt oder doch nur gehalten? – Im Zweifel gleich zum Anwalt

In den meisten Fällen belaufen sich die Strafen bei unzulässigem oder fehlerhaftem Halten und Parken auf relativ geringe Bußgelder. Diese sind zwar in der Regel ärgerlich, aber zu verschmerzen. Vorausgesetzt, sie sind gerechtfertigt. Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Bußgeld zu Unrecht erteilt wird oder die Strafe gravierender ausfällt. In diesen Fällen sollte in jedem Fall ein erfahrener Anwalt zu Rate gezogen werden, um gegen das Unrecht vorzugehen oder zu prüfen, ob das Strafmaß angemessen ist. Nutzen Sie daher im Fall der Fälle unsere kostenlose telefonische Erstberatung und schildern Sie unseren Experten Ihren Fall. Wir beraten Sie dann zu möglichen und sinnvollen weiteren Schritten und Maßnahmen.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

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