Drogen am Steuer

Ähnlich wie Alkohol stellen Drogen am Steuer eine sehr ernstzunehmende Gefahr im Straßenverkehr dar. Die Zahl der drogenbedingten Unfälle mit Personenschäden lag 2011 bei 1440. Besonders erschreckend ist dabei der extreme Anstieg der Unfallzahlen: 1991 lag die Zahl der drogenbedingten Verkehrsunfälle mit Personenschäden noch bei 434. Das entspricht einer Zunahme von mehr als 300 Prozent, während die Anzahl aller Verkehrsunfälle im gleichen Zeitraum insgesamt abgenommen hat.

Verständlich also, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich hart durchgreift. Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, muss daher mit entsprechend harten Strafen rechnen. Das gilt um so mehr für Fahrer, die unter Drogen in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. In diesen Fällen muss sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.

Welche Regeln gelten?

Das Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln ist gesetzlich streng verboten. Anders als bei Alkohol gibt es bei Drogen am Steuer keine Grenzwerte. Es werden jedoch drei Faktoren berücksichtigt, die einen entscheidenden Einfluss auf das Strafmaß haben:

  • Regelmäßigkeit (einmalig oder regelmäßig) und zum Teil auch Menge des Konsums
  • Art der Drogen (harte oder weiche Drogen)
  • Teilnahme am Straßenverkehr

Insbesondere die Unterscheidung zwischen harten und weichen Drogen ist wichtig bei der Art und dem Umfang der Konsequenzen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass beim Nachweis von Drogen im Straßenverkehr im Grunde keine Toleranzen vorliegen.

Nachweis von Drogen

Der Nachweis eines Drogenkonsums ist zwar etwas schwieriger als der Nachweis von Alkohol, läuft aber im Großen und Ganzen ähnlich ab. Um entsprechende Tests durchführen zu dürfen, müssen Polizeibeamte zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Anfangsverdacht anhand verschiedener Anzeichen bei einem Autofahrer feststellen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Reaktionsstörungen
  • Gleichgewichtsprobleme
  • Reduzierte Pupillen-Reflexe
  • Auffällige Rötung der Augen

Beim Feststellen solcher Indizien können Polizeibeamte in einem zweiten Schritt einen Schnelltest vornehmen. Bei den inzwischen gängigen Tests nehmen die Beamten in der Regel eine Speichel- oder Schweißprobe und analysieren sie direkt vor Ort. Mit derartigen Schnelltests lassen sich inzwischen bereits viele verschiedene Drogen nachweisen.

Trotz einer vergleichsweise hohen Ungenauigkeit der Schnelltests genügt ein positives Ergebnis für einen begründeten Anfangsverdacht auf Drogenkonsum, infolge dessen ein Richter oder Staatsanwalt einen exakten Drogentest anordnen kann. Dieser kann als Urin- oder Blutanalyse von einem Arzt in einem Krankenhaus oder auf der Polizeidienststelle durchgeführt werden. Die Anordnung des Tests kann auch gegen den Willen des verdächtigen Fahrzeugführers angeordnet und sogar erzwungen werden.

Strafen bei Drogen im Straßenverkehr

Das Strafmaß für Autofahrer, die unter Drogeneinfluss gefahren sind, ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Ein Faktor ist die Tatsache, ob es sich um ein erstmaliges Vergehen handelt, oder ob das Vergehen bereits zum wiederholten Male erfolgt. Je nachdem, ob es sich um das erste, zweit oder dritte Vergehen handelt, umfasst das Strafmaß in jedem Fall:

  • Bußgelder in Höhe von 500 bis 1.500 Euro
  • Zwei Punkte im Fahreignungsregister
  • Ein bis drei Monate Fahrverbot

Die genannten Strafen werden in jedem Fall verhängt, wenn einem Autofahrer das Fahren unter Drogeneinfluss nachgewiesen werden kann. Als zusätzliche Maßnahme wird in der Regel außerdem immer auch eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.

Mit zusätzlichen strafrechtlichen Maßnahmen muss außerdem immer rechnen, wer beim Fahren unter Drogeneinfluss:

  • Fahrunsicherheiten aufweist
  • In einen Verkehrsunfall verwickelt wird

Das Strafmaß kann in diesen Fällen zusätzlich zu den bereits genannten Strafen umfassen:

  • Führerscheinentzug
  • Freiheitsstrafe
  • Schadenersatzforderung

Sonderfall harte Drogen oder chronischer Konsum

Neben den bereits erwähnten Strafen für das Autofahren unter Drogeneinfluss kann auch der Konsum von harten Drogen sowie ein chronischer Konsum von Drogen weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Wird in einem ärztlichen Gutachten ein chronischer Drogenkonsum nachgewiesen wird der Führerschein grundsätzlich entzogen. Also unabhängig davon, ob die betreffende Person Auto gefahren ist oder nicht. Das Gleiche gilt auch für Konsumenten harter Drogen. Wie bei chronischem Konsum wird auch diesen Personen nicht zugetraut, ein Kraftfahrzeug noch sicher führen zu können. Als harte Drogen gelten zum Beispiel:

  • Heroin
  • Ecstasy
  • Amphetamine
  • Methadon

Strafen für Fahranfänger

Das Autofahren unter Drogeneinfluss gilt für Fahranfänger als sogenanntes A-Delikt. Neben den regulären Strafen müssen Fahranfänger daher an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilnehmen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei zusätzliche Jahre.

Einen Anwalt zu Rate ziehen

Auch wenn den meisten Menschen bewusst ist, wie gefährlich Drogen sind, kommt es immer wieder vor, dass Personen unter Drogeneinfluss Autofahren. Insbesondere junge Menschen lassen sich verleiten, mit Drogen zu experimentieren. Häufig werden die Gefahren dabei falsch eingeschätzt. Das gilt auch für die Wirkungsdauer und die Nachweisbarkeit von Drogen nach deren Konsum. Auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Wirkung der Drogen nicht mehr direkt zu spüren ist, können Drogen nachgewiesen werden.

Wer sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, unter Drogeneinfluss Auto gefahren zu sein, sollte in jedem Fall einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Strafen bei einem solchen Vergehen sind hoch. Eine Senkung des Strafmaßes ist in der Regel nur mit professionellem Beistand zu erreichen.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid wegen Drogen am Steuer erhalten haben, wenden Sie sich an unsere kostenfreie Erstberatung! Wir beraten Sie, welche Schritte in Ihrem Fall möglich sind.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

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