Bußgeldbescheid

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass das Vergehen mit entsprechenden Maßnahmen geahndet wird. Speziell im Straßenverkehr findet die Ahndung, also die Bestrafung von (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten besonders oft mit Bußgeldern statt. Weitere Sanktionen können sein:

  • Fahrverbot
  • Eintragung im Fahreignungsregister in der Flensburger „Verkehrssünderkartei“

Das Verfahren zur Ahndung von (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten wird entsprechend als Bußgeldverfahren bezeichnet. Es lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen:

  1. Vorverfahren – die Behörden ermitteln ein Delikt und entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Ahndung stattfindet, etwa mit einer Verwarnung oder einem Bußgeldbescheid
  2. Zwischenverfahren – dieser Schritt findet statt, wenn der Betroffene Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhebt. Die Verwaltungsbehörde überprüft den Einspruch und gibt dann das Verfahren gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft ab.
  3. Gerichtliches Verfahren – erste Instanz: Amtsgericht, nächste Instanz: Oberlandesgericht

Vorverfahren eines Bußgeldverfahrens

Während Gerichtsverfahren und auch das Zwischenverfahren bezogen auf die Gesamtheit aller Bußgeldverfahren eher die Ausnahme bilden, kommen mit dem ersten Schritt, dem Vorverfahren, alle Betroffenen in Kontakt.

Dieser Verfahrensabschnitt gestaltet sich in der Regel so, dass die Verwaltungsbehörde, die im Einzelfall zuständig ist, eine Ordnungswidrigkeit oder einen begründeten Verdacht dafür ermittelt. Gegebenenfalls mithilfe der Polizei. In der Praxis kann dies zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein, die im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt wurde.

Erhärtet sich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit und lässt er sich ausreichend belegen, etwa anhand des „Blitzerfotos“ der Geschwindigkeitsmessung, kann die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen entscheiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bußgeldverfahren grundsätzlich das Opportunitätsprinzip gilt. Das heißt, die Behörde kann anders als bei Straftaten entscheiden, ob sie die Ordnungswidrigkeit verfolgt oder davon ablässt. Des Weiteren kann sie darüber entscheiden, ob sie eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld ausspricht oder ob sie ein Bußgeldverfahreneinleitet.

Bevor ein Bußgeldbescheid ergehen kann, muss immer auch dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Dazu erhalten die Betroffenen einen Anhörungsbogen. Darin können sie Angaben zum Sachverhalt machen, wozu jedoch niemand verpflichtet ist. Anschließend wird über die Erteilung eines Bußgeldes entschieden und der Bußgeldbescheid gegebenenfalls erlassen. Der Bußgeldbescheid für eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann folgende Sanktionen beinhalten:

  • Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 5 bis 1.000 Euro
  • Ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten
  • Eintragung im Fahreignungsregister (Punkte)

Die Höhe der Sanktionen für eine Verkehrsordnungswidrigkeit sind maßgeblich im Bußgeldkatalog geregelt. Im Einzelfall können die Sanktionen aber abweichend davon schärfer oder auch milder ausfallen.

Anforderungen an einen Bußgeldbescheid

Grundsätzlich bedarf ein Bußgeldbescheid der Schriftform. Er muss unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Angaben zur Person des Betroffenen
  • Ist ein Verteidiger benannt worden, so muss auch dieser angegeben werden
  • Die Tat, die geahndet wird, muss mit einer genauen Angabe von Tatort und -zeitpunkt angegeben werden
  • Gesetzliche Bestimmungen, auf denen der Erlass des Bußgeldbescheides beruht

Neben diesen Angaben, die sich in erster Linie auf die Ordnungswidrigkeit und den Betroffenen beziehen, müssen unter anderem auch klare Angaben gemacht werden zu:

  • Ort und Frist der Zahlung sowie Möglichkeiten zur Erleichterung der Zahlung (z. B. Ratenzahlung)
  • Möglichen Folgen einer Säumnis
  • Rechtsbehelfsrechten
  • Sofern verhängt, Beginn eines Fahrverbote

Einspruch einlegen – am besten mit Hilfe eines Anwalts

Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Dies geschieht sinnvollerweise mithilfe eines erfahrenen Verkehrsanwalts. Sofern er nicht bereits vorher eingeschaltet wurde, kann er nun Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und die Vorwürfe und auch die zugrundeliegenden Beweise auf ihre Korrektheit überprüfen. Findet er dabei Anhaltspunkte für Fehler, zum Beispiel bei der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung, kann er in Absprache mit seinem Mandanten weitere Maßnahmen einleiten.

Sollten Sie einen Anhörungsbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie sich in jedem Fall zu weiteren möglichen und sinnvollen Schritten beraten lassen. Zum Beispiel im Rahmen unserer kostenlosen telefonischen Erstberatung. Unsere Verkehrsrechtsexperten werden Sie beraten, welche Maßnahmen Sie ergreifen und wie wir Sie dabei gegebenenfalls unterstützen können.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert