Sicherheitsabstand

Bei sehr vielen Unfällen mit schweren Verletzungen oder sogar Todesfolge handelt es sich um Auffahrunfälle aufgrund eines zu geringen Abstandes zum Vordermann. Dass dieser wichtige Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug häufig unterschritten wird, hat vor allem zwei Ursachen:

  • Fehleinschätzung oder Selbstüberschätzung des Fahrers
  • Unwissenheit des Fahrers, wie groß der Abstand eigentlich sein müsste

Welcher Sicherheitsabstand muss eingehalten werden?

Einen Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug hat die Straßenverkehrsordnung (StVO) für PKW nicht konkret festgelegt. Stattdessen gilt: Der Abstand muss mindestens so groß sein, dass ein vollständiges Anhalten auch dann möglich ist, wenn der Vordermann unerwartet bremst.

Der Sicherheitsabstand orientiert sich also maßgeblich am eigenen Bremsweg. Dieser ist   abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit und lässt sich wie folgt berechnen:

(Geschwindigkeit in km/h : 10) x (Geschwindigkeit in km/h : 10) = Bremsweg in m

Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt der normale Bremsweg also (60 km/h : 10 ) x (60 km/h : 10) = 36 m. Der notwendige Bremsweg für eine Gefahrenbremsung ist etwa halb so lang. In diesem Beispiel bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt er also 18 Meter.

Anhand der folgenden Beispiele lässt sich gut erkennen, dass sich der notwendige Bremsweg deutlich stärker als die Geschwindigkeit erhöht. So vervierfacht sich der Bremsweg bei einer Verdoppelung der Geschwindigkeit:

  • 40 km/h – Bremsweg normal: 16 m; Bremsweg Gefahr: 8 m
  • 100 km/h – Bremsweg normal: 100 m; Bremsweg Gefahr: 50 m
  • 200 km/h – Bremsweg normal: 400 m; Bremsweg Gefahr: 200 m

Weil ein Autofahrer beim Fahren nicht ständig für jede Geschwindigkeit den Bremsweg berechnen kann, gelten folgende Regeln:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Mindestabstand der Distanz entsprechen, die innerhalb einer Sekunde zurückgelegt wird. Das sind bei 50 km/h etwa 15 m. Diese Entfernung entspricht etwa drei PKW-Längen.
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen gilt, dass die Distanz zum Vordermann eingehalten werden sollte, die innerhalb von zwei Sekunden zurückgelegt wird. Als Orientierung gilt hier: „Abstand zum Vordermann gleich halber Tacho“. Ein guter Anhaltspunkt, um den Abstand einzuschätzen, sind die Leitpfosten am Straßenrand. Ihr Abstand zueinander beträgt immer 50 Meter.

Neben dem Abstand zum Vordermann muss laut StVO ein weiterer Abstand berücksichtigt werden: der seitliche Abstand. Dieser ist in der StVO genau festgelegt und richtet sich nach den unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern:

  • 1,0 Meter zu zweispurigen Fahrzeugen (z. B. PKW oder LKW)
  • 1,5 Meter zu einspurigen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Fahrrad)
  • 2,0 Meter zu haltenden Schul- und Linienbussen

Messung und Nachweis von Abstandsverstößen

Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes wird mithilfe von Messungen nachgewiesen. Dabei kommen hauptsächlich drei verschiedene Messarten zum Einsatz:

  1. Laserentfernungsmessung/optische Messung
  2. Mobile Messung mit Videotechnik
  3. Stationäre Messung mit Videotechnik

Bei der Laserentfernungsmessung wird von vorne mithilfe einer Laserpistole zum Beispiel durch einen Polizisten gemessen und der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen erfasst.

Bei der mobilen Abstandsmessung mittels Videoverfahren wird ein Fahrzeug mit entsprechender Messtechnik ausgerüstet. Mit diesem Fahrzeug können Polizeibeamte ein Fahrzeug verfolgen und Sicherheitsabstände messen. Auch über einen längeren Zeitraum. Auf diese Weise lassen sich kurzfristige, versehentliche Abstandsunterschreitungen von permanenten Verstößen unterscheiden.

Bei der stationären Videoüberwachung handelt es sich um eine Abstandsmessung mittels festinstallierter Messtechnik. Sie wird häufig an Autobahnbrücken installiert.

Strafe bei Abstandsunterschreitung

Weil ein Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zu einem erhöhten Risiko von gefährlichen Auffahrunfällen führt, werden Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes zum Teil schwer bestraft. Ein Abstandsvergehen liegt vor allem immer dann vor, wenn der Abstand von der Hälfte des Tachowertes unterschritten wird. Eine Staffelung erfolgt hierbei von weniger als 5/10 bis weniger als 1/10 des halben Tachowertes. Der zweite entscheidende Faktor für das Strafmaß ist die Geschwindigkeit. So drohen bei einem Abstandsverstoß je nach Ausmaß der Abstandsunterschreitung:

  • bis 80 km/h: Bußgeld (25 bis 35 Euro)
  • 80 – 100 km/h: Bußgeld (75 bis 320 Euro), 1 Punkt
  • 100 – 130 km/h: Bußgeld (75 bis 320 Euro), 1 – 2 Punkte, Fahrverbot bis 3 Monate
  • über 130 km/h: Bußgeld (100 bis 400 Euro), 1 – 2 Punkte, Fahrverbot bis 3 Monate

Fahranfänger in der Probezeit müssen zusätzlich zu den Strafen nach dem Bußgeldkatalog noch mit einem Aufbauseminar (Nachschulung) und einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen.

Bei Bußgeldbescheid Anwalt zu Rate ziehen

Abstandsverstöße ziehen zum Teil sehr empfindliche Strafen nach sich. Wem daher ein Abstandsvergehen zur Last gelegt wird, der sollte sich professionell anwaltlich beraten lassen. Nicht jedes Messverfahren ist fehlerfrei und immer wieder kommt es bei der Messung oder der Auswertung von Messergebnissen zu Fehlern.

Ein Anwalt kann Einsicht in die Akten nehmen und sich so einen genauen Überblick über den Sachverhalt verschaffen. Anschließend kann er die notwendige Maßnahmen und Schritte einleiten, um das Strafmaß nach Möglichkeit zu lindern oder eine Strafe sogar ganz abzuwenden.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung, wenn auch Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandvergehens erhalten haben! Wir helfen Ihnen weiter.

Written by besim

Beratungsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht. Sprachen: Deutsch, Englisch, Albanisch. Ausbildung: Rechtswissenschaften, Freie Universität Berlin, Mag. iur. (2009).

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